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   FG Hamburg, 07.08.1995 - VII 14/93   

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https://dejure.org/1995,11697
FG Hamburg, 07.08.1995 - VII 14/93 (https://dejure.org/1995,11697)
FG Hamburg, Entscheidung vom 07.08.1995 - VII 14/93 (https://dejure.org/1995,11697)
FG Hamburg, Entscheidung vom 07. August 1995 - VII 14/93 (https://dejure.org/1995,11697)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umrechnung des Gewerbeertrags auf einen Jahresbetrag bei der Anwendung der Steuermesszahlen; Berichtigung von Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes unterlaufen sind; Offensichtliche Unrichtigkeit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 1996, 3
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 28.10.1992 - II R 111/89

    Berichtigung eines bestandskräftigen Einheitswertbescheides durch das Finanzamt

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  • BFH, 04.06.1986 - IX R 52/82

    Einkommensteuererklärung - Erkennbar berechtigtes Interesse - Veranlagung -

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  • BFH, 18.04.1986 - VI R 4/83

    Berlinpräferenz - Berlinzulage - Berichtigung - Kontrollmitteilung - Fehler eines

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  • BFH, 26.04.2005 - X B 123/04

    Verfahrensmangel - nicht mit Gründen versehenes Urteil

    Zudem ist eine Berichtigung eines Steuerbescheids nach § 129 AO 1977 auch dann möglich, wenn es sich um eine zwischen den Beteiligten streitige Rechtsfrage handelt, aber --wie im Streitfall-- eindeutig feststeht, dass die Behörde die getroffene Entscheidung auf Grund eines mechanischen Versehens getroffen hat (FG Hamburg vom 7. August 1995 VII 14/93, EFG 1996, 3; die hiergegen gerichtete Revision wurde mit BFH-Beschluss vom 19. März 1997 I R 106/95 als unbegründet zurückgewiesen; Brockmeyer in Klein, Abgabenordnung, § 129 Rz. 4).
  • FG Rheinland-Pfalz, 12.09.2002 - 6 K 2812/99

    Vertrauensschutz bei der Berichtigung nach § 129 AO

    Deshalb genügt es im allgemeinen, wenn das Finanzamt nur die offenbare Unrichtigkeit im einzelnen darlegt, weil eine Ermessensentscheidung dahingehend, diese bestehen zu lassen, ihrerseits rechtswidrig wäre (vgl. Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 7. August 1995 VII 14/93, EFG 1996, 3).
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